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Gesprächspsychotherapie wird keine Regelleistung

Mit Urteil vom 29. Oktober 2008 hat das LSG Baden- Württemberg nach fünfjähriger Verhandlungsdauer in zweiter Instanz den Ablehnungsbeschluss des gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 25. April 2008 bestätigt. Demzufolge bleibt die Gesprächstherapie aufgrund fehlender ausreichender Belege über Wirksamkeit und Nutzen außerhalb des GKV-Kataloges (vgl. Az. L 5 KA2851/06 – L 5 KA 3891/03).

Dem Urteil ging die Klage eines Kinder- und Jugendlichenspsychotherapeuten auf Erteilung eines Fachkundenachweises für die Zulassung als Vertragspsychotherapeut gegen die KV Baden-Württemberg voraus. Das Gericht lehnte dies mit der Begründung ab, auf ein von den GBA-Richtlinien anerkanntes psychotherapeutisches Verfahren bezieht. Vom Urteil des LSG wird nun eine Signalwirkung für vergleichbare bei anderen Sozialgerichten anhängige Verfahren erwartet. Das LSG Baden-Württemberg hat jedoch mit Hinweis auf die grundsätzliche Bedeutung und Neuheit der rechtlichen Fragen eine Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Der G-BA plant gegenwärtig, alle im GKV-Leistungskatalog enthaltenen psychotherapeutischen Verfahren auf Grundlage der evidenzbasierten Medizin zu überprüfen.
 
 
Rolf Milla
Rechtsanwalt
Wirtz, Walter, Schmitz & Partner / 8. Dezember 2008
 
 

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