Es wird die neue „Ärztekammer-Methode" skizziert und dann auf „Haken und Ösen" der nur auf den ersten Blick einfachen Berechnungsformel hingewiesen. So bedarf es betriebswirtschaftlicher Kenntnisse, um den übertragbaren Umsatz und die übertragbaren Kosten zu ermitteln: „Die pauschale und unreflektierte Übernahme der Zahlen aus dem Vorjahr ist fast in keinem Fall zutreffend", wird gewarnt. „Eine unkritische und oberflächliche Anwendung sollte daher unterbleiben", heißt es weiter.
Doch was ist die kostenlose Wertermittlung durch die KV in der Praxis wert?
Wir bzw. ein Mandant (m/w) hatte bereits das zweifelhafte Vergnügen mit diesem kostenlosen Service. Das Vorgehen der KV sieht dabei wie folgt aus: Die KV hat ein Datenerfassungsblatt vorbereitet, das der Arzt (m/w) oder besser sein Steuerberater (m/w) ausfüllen soll. Dabei geht es um den übertragbaren Umsatz und die übertragbaren Kosten. Eine Zeile ist bspw. für die Kategorie PKW-Kosten vorgesehen. Der Leser erwartet nun vermutlich zu Recht, dass die KV auf Basis Ihrer betriebswirtschaftlichen Kenntnisse diese Position für Zwecke der Ermittlung des Praxiswerts um private Pkw-Kosten bereinigt. Doch dies ist nicht der Fall. Die von dem Arzt/Steuerberater übermittelten Werte werden 1:1 übernommen und fließen dann in das eigentlich einfache Berechnungsschema ein. Auch andere Werte, die eigentlich Grund zu Rückfragen und kritischer Analyse sein sollten, werden schlicht übernommen. Und auch dann geht es leider nicht kritisch und tiefgründig weiter. Das nach einer Umsatzstaffel zu gewichtende kalkulatorische Arztgehalt wird irrtümlich auf Basis einer gleichnamigen Gewinnstaffel berechnet, so dass der negative Korrekturposten viel zu gering ausfällt. Folge ist, dass der Praxiswert im Ergebnis deutlich (mehr als 60 %) zu hoch ausfällt und damit marktunüblich ist.
Das Ergebnis wird dem Arzt schriftlich mitgeteilt. Der errechnete Wert steht nun da wie der berühmte Fels in der Brandung und trägt die Weisheit gleichsam in sich - und das kostenlos. Der Arzt, da er sich als Käufer auf die Berechnung der KV stützen wollte, ist ... sprachlos und bricht die Verhandlungen zunächst ab. Erst als der Verkäufer die Berechnung der KV seinem Steuerberater übermittelt, fällt der Fehler auf. Aufgrund der Aufbereitung der Berechnungsblätter ist im Übrigen davon auszugehen, dass der Berechnungsfehler systematisch und kein Einzelfall ist.
Was heißt das nun? Sicherlich keine Generalschelte gegen die KV, denn Fehler passieren nun einmal. Aber wie kann die KV behaupten, dass der Service kostenlos sei? Denn erstens müssen doch die Experten der KV von irgendwem bezahlt werden (Wer ist das wohl?), und zweitens werden doch offensichtlich die kritischen Punkte der Ermittlung an den Arzt oder besser dessen Steuerberater zurück delegiert. Oder wie muss man sich die unkritische Übernahme der Daten erklären? Soll der Steuerberater seinen Zeitaufwand gegenüber der KV abrechnen? Der kostenlose Service ist so eine Mogelpackung, die den Begriff der Wertermittlung nicht verdient. Es ist nicht mehr als das bloße Errechnen mit Hilfe einer fehlerhaften Rechenschablone.
Die KV sollte sich auf Ihre Kernaufgaben konzentrieren. Ergänzende Angebote sollten zur Vermeidung von verdeckten Quersubventionen gegen ein marktübliches Entgelt angeboten werden, dann aber auch bitte in marktüblicher Qualität!
Die „Ärztekammer-Methode" (vgl. Deutsches Ärzteblatt 2008, Heft 51/52, S. A4-A6: Hinweise zur Bewertung von Arztpraxen) werden wir zum Jahreswechsel darstellen und kritisch würdigen.
WWS, Rolf Milla, 3. Quartal 2009