Neben der Möglichkeit, Medizinische Versorgungszentren zu betreiben und besondere Versorgungsformen nach §73c SGB V anzubieten, können sich die Kliniken weitere Möglichkeiten zu Nutze machen, um in den ambulanten Bereich vorzudringen:
-Vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a),
- ambulant durchführbare Operationen und sonstige Stationsersetzende Eingriffe (§ 115b),
- die ambulante Behandlung bei Unterversorgung (§116a),
- Verträge über ambulante ärztliche Behandlungen bei Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (nach § 137g)
- die ambulante Erbringung hoch spezialisierter Leistungen (§116b),
- die Hochschul- und Institutsambulanzen (§117 ff.)
Wie die ÄrzteZeitung in ihrer Ausgabe vom 29.7.2009 weiter schreibt, erhöht sich dadurch der Wettbewerbsdruck auf die Vertragsärzte, die dem Instrumentarium der Kliniken vergleichsweise wenig entgegenzusetzen haben:
- Verträge nach § 115
- die Gründung von Dienstleistungsgesellschaften durch KVen (§ 77a)
- die Nutzung und Flexibilisierung der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (§ 95)
Auch die Kofinanzierung der Kliniken durch die Länder führt zu einem deutlichen Wettbewerbsnachteil der Vertragsärzte, denn die Länder kommen zumindest zum Teil für die notwendigen Investitionen auf, während die Niedergelassene ihre Investitionen selbst schultern.
WWS, Rolf Milla, 3. Q. 2009