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Wettbewerbsdruck auf Vertragsärzte steigt

Für die von der Politik angestrebte Vernetzung der ambulanten und stationären Gesundheitsver­sorgung stehen 2.100 Kliniken in Deutschland deutlich bessere Instrumente zur Verfügung als den niedergelassenen Vertragsärzten.

Neben der Möglichkeit, Medizinische Versorgungszentren zu be­treiben und besondere Versorgungsformen nach §73c SGB V anzubieten, können sich die Kliniken weitere Möglichkeiten zu Nutze machen, um in den ambulanten Bereich vorzudringen:
-Vor- und nachstationäre Behandlung (§ 115a),
ambulant durchführbare Operationen und sonstige Stationsersetzende Eingriffe (§ 115b),
- die ambulante Behandlung bei Unterversorgung (§116a),
-   Verträge über ambulante ärztliche Behandlungen bei Teilnahme an strukturierten Behandlungs­programmen (nach § 137g)
-   die ambulante Erbringung hoch spezialisierter Leistungen (§116b),
-   die Hochschul- und Institutsambulanzen (§117 ff.)
Wie die ÄrzteZeitung in ihrer Ausgabe vom 29.7.2009 weiter schreibt, erhöht sich dadurch der Wett­bewerbsdruck auf die Vertragsärzte, die dem Instrumentarium der Kliniken vergleichsweise wenig entgegenzusetzen haben:
-   Verträge nach § 115
-   die Gründung von Dienstleistungsgesellschaften durch KVen (§ 77a)
-   die Nutzung und Flexibilisierung der Zulassungsordnung für Vertragsärzte (§ 95)
Auch die Kofinanzierung der Kliniken durch die Länder führt zu einem deutlichen Wettbewerbs­nachteil der Vertragsärzte, denn die Länder kommen zumindest zum Teil für die notwendigen In­vestitionen auf, während die Niedergelassene ihre Investitionen selbst schultern.
WWS, Rolf Milla, 3. Q. 2009

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